mitsingen.org | Rechtliche Orientierungshilfe
KI-Rechtsgutachten:
GEMA-Pflicht bei Mitsing-Veranstaltungen
Fragestellung: Ist das gemeinsame Mitsingen bei einer Firmenfeier, moderiert durch einen Veranstalter
mit Playback-Unterstützung, eine öffentliche Aufführung im Sinne des GEMA-Urheberrechts –
oder ein gebührenfreies Singen ohne Publikum, analog zur Chorprobe?
Erstellt: Juni 2026 |
Erstellt mit: Claude (Anthropic AI) |
Auftraggeber: mitsingen.org, Karlsruhe
1. Rechtliche Grundlage
Das GEMA-Recht basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (UrhG):
- § 15 UrhG: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.
- § 19 UrhG: Das Vortragsrecht umfasst das Recht, ein Werk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
- § 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
- § 15 Abs. 3 UrhG: Eine Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich miteinander verbunden sind.
2. Die Kernfrage: Öffentlich oder nicht?
Chorprobe – gebührenfrei, weil:
- Geschlossener Personenkreis (Vereinsmitglieder)
- Kein Publikum – alle sind aktiv Singende
- Keine Eintrittspflicht
- Interne Vereinsveranstaltung
Firmenfeier – die entscheidenden Merkmale im Vergleich:
| Kriterium | Chorprobe | Firmenfeier (Mitsingen) |
| Geschlossener Kreis | ✅ Ja | ✅ Ja (Mitarbeiter) |
| Kein Publikum | ✅ Ja | ✅ Alle singen aktiv mit |
| Persönliche Verbundenheit | ✅ Ja | ✅ Ja (Kollegen) |
| Eintritt | ❌ Nein | ❌ Nein |
| Gewerblicher Zweck | ❌ Nein | ⚠️ Indirekt |
3. Entscheidender Unterschied: Mitsingen vs. Vortrag
Die GEMA unterscheidet grundsätzlich:
GEMA-pflichtig:
Künstler trägt vor → Publikum hört zu (= öffentliche Aufführung)
Musikwiedergabe per Anlage für Zuhörer (= Tonträgerwiedergabe)
GEMA-frei (starke Argumente):
✅ Alle Anwesenden singen aktiv mit – kein passives Publikum
✅ Das Playback dient als Begleitung, nicht als eigenständige Aufführung
✅ Die Veranstaltung ist intern (geschlossener Mitarbeiterkreis)
✅ Kein Eintrittsentgelt
✅ Vergleichbar mit einer betrieblichen Chorprobe
4. GEMA-eigene Tarifstruktur
| Tarif | Anwendungsbereich |
| Tarif U-K | Unterhaltungsmusik mit Tanz/Gesang, öffentlich |
| Tarif U-ST | Stehempfänge, Betriebsfeiern |
| Tarif M | Konzerte mit Musikdarbietungen |
Entscheidend: Wenn der Veranstalter (mitsingen.org) kein Konzert gibt, sondern die
Gruppe selbst singt, greift keiner dieser Tarife eindeutig.
5. Vergleichsfälle und Präzedenz
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass ein in sich geschlossener Personenkreis
mit persönlicher Verbundenheit keine „Öffentlichkeit" im urheberrechtlichen Sinne darstellt
(BGH GRUR 1996, 875 – „Zweibettzimmer").
Die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur geht davon aus, dass interne Betriebsfeiern
mit geschlossenem Teilnehmerkreis grundsätzlich nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten –
vorausgesetzt, es werden keine externen Gäste zugelassen.
6. Bewertung des Mitsing-Formats
Für GEMA-Freiheit sprechend:
✅ Alle Teilnehmer sind aktive Mitsänger – kein passives Publikum
✅ Geschlossener Firmenkreis
✅ Kein Eintrittsgeld
✅ Moderator leitet an, tritt nicht als Künstler auf
✅ Playback ist Hilfsmittel, nicht Hauptdarbietung
✅ Strukturell näher an Chorprobe als an Konzert
Rechtlich nicht vollständig geklärt:
⚠️ GEMA interpretiert „öffentlich" tendenziell weit
⚠️ Gewerblicher Charakter der Veranstaltung könnte herangezogen werden
⚠️ Playback-Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist grundsätzlich lizenzpflichtig
Mögliche Auswege bei Playback-Nutzung:
Deshalb sind folgende Strategien empfehlenswert:
1. Datenbankorganisation mit Ausschlussfiltern: Das Repertoire wird systematisch
nach GEMA-Status kategorisiert. Titel mit GEMA-Pflicht werden durch einen Filter gezielt
ausgeschlossen oder separat ausgewiesen, sodass bei Bedarf nur GEMA-freie Titel
zum Einsatz kommen.
2. Individuelle Kompositionen (Firmen- und Produktlieder): Eigens für den
Auftraggeber komponierte Lieder – z.B. Firmenlieder, Produktlieder oder Jubiläumssongs,
produziert über Dienste wie Suno.com – unterliegen keiner GEMA-Pflicht, da der
Komponist die Rechte direkt beim Auftraggeber belässt. Dies ist zugleich ein
attraktives Alleinstellungsmerkmal im Angebot.
7. Fazit und Empfehlung
KI-Einschätzung:
Das gemeinsame Mitsingen bei einer internen Firmenfeier im Format von mitsingen.org hat
starke strukturelle Ähnlichkeit mit einer Chorprobe und unterscheidet sich wesentlich
von einer öffentlichen Musikdarbietung. Die Argumente für GEMA-Freiheit überwiegen –
sind aber nicht gerichtsfest gesichert.
Praktische Empfehlungen:
1. Kurzanfrage an die GEMA stellen – schriftlich, mit Beschreibung des Formats.
Die Antwort kann als Nachweis dienen.
2. Datenbankfilter für GEMA-freie Titel aufbauen und im Angebot transparent kommunizieren.
3. Individuelle Kompositionen (Firmensongs via Suno.com) als GEMA-freie Alternative anbieten.
4. GEMA-Pauschalvertrag für kleine Veranstalter (~150 €/Jahr) als Absicherung prüfen.
Hinweis zur Nutzung dieses Gutachtens:
Dieses Gutachten wurde mit Unterstützung von Claude (Anthropic AI) erstellt und gibt den Stand der
KI-Analyse auf Basis des deutschen Urheberrechts wieder. Es ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Für rechtsverbindliche Auskünfte empfiehlt sich die Konsultation eines auf Urheberrecht
spezialisierten Rechtsanwalts oder eine direkte Anfrage bei der GEMA.